Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG) gibt hier in §41 Förderung die Leitlinien der Förderung vor.
Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes öffentlich gefördert werden. Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedindungen für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Die Forstwirtschaft soll unter Berücksitigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem durch die Wirschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand gesetzt werden, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten.
Pressemitteilung des Waldbesitzerverbandes Niedersachsen vom 08.06.2023: Forstliche Förderung für die Wiederbewaldung kommt nicht auf der Fläche an
Die Zuweisung von Fördermitteln für den Privatwald durch das Ministerium ist erfreulich, jedoch müssen wir leider feststellen, dass die diesjährigen Herbstpflanzungen mit den finanziellen
Fördermitteln der Waldbaurichtlinie und der Extremwetterrichtlinie nicht realisierbar sein werden, so der Präsident des Waldbesitzerverbandes Niedersachsen, Philip v. Oldershausen. Obwohl die Mittelzuweisung für das Jahr 2023 mit 31 Millionen Euro vergleichbar mit dem Vorjahr ausgefallen ist, gibt es Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme der dringend erforderlichen finanziellen Unterstützung. Rund 15 Millionen Euro müssen noch für Förderzusagen aus dem Vorjahr ausgezahlt werden, so daß 16 Millionen Euro für Neubewilligungen verbleiben, die jedoch aufgrund von haushälterischen Vorgaben nicht für die Wiederbewaldung/Herbstpflanzung in Anspruch genommen werden können.
Forstliche Förderung: Mittel sind vorhanden – aber nicht für die Wiederbewaldung/Herbstkulturen
Problem Nr. 1:
Die Förderung nach der Extremwetterrichtlinie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Das bedeutet, dass alle bewilligten Maßnahmen bis Mitte Dezember komplett abgeschlossen und abgerechnet werden müssen Dieses kurze Zeitfenster ist bei Herbstpflanzungen, die saisonbedingt erst im November beginnen, praktisch nicht realisierbar.
Problem Nr. 2:
Die Inanspruchnahme der Förderung nach der Waldbaurichtlinie ist kaum möglich, weil es an ausreichend eingestellten Mitteln als Verpflichtungsermächtigung (VE) in 2024 fehlt. Dies wäre aber dringend notwendig, um die in 2023 begonnenen Maßnahmen im neuen Haushaltsjahr 2024 abrechnen zu können. Folglich sind Herbstkulturen von der Mittelbewilligung ausgeschlossen, da die Abschlussfrist zum Jahresende nicht in diesem Ausmaß erreicht werden kann.
Dies gilt sowohl für die Wiederbewaldung mit Mitteln der auslaufenden Extremwetterrichtlinie als auch für die Mittel der weiterhin gültigen Waldbaurichtlinie.
Ausreichend hohe Verpflichtungsermächtigung (VE) für 2024 erforderlich
Obwohl im Haushalt bereits eine Verpflichtungsermächtigung für 2024 festgelegt ist, um zukünftige Auszahlungen zu ermöglichen, reichen die derzeit vorgesehenen 7 Millionen Euro VE-Mittel im Jahr 2024 nicht aus. Mit dem aktuellen Ansatz von 7 Millionen Euro VE-Mittel 2024 müssen zunächst noch Altverpflichtungen in größerem Ausmaß berücksichtigt werden, die wahrscheinlich eine Verlängerung benötigen. Dies betrifft beispielsweise die geförderte Strukturdatenerfassungen, deren Durchführung aufgrund der begrenzten Anzahl von Fachleuten im laufenden Jahr nicht realisierbar sein wird.
Es ist bereits heute absehbar, dass die verfügbaren VE-Mittel in 2024 nicht ausreichen, um den tatsächlichen Bedarf an neuen Herbstpflanzungen umzusetzen, die für den Klimaschutz aber dringend erforderlich sind, stellt Präsident von Oldershausen fest. Die Politik ist aufgefordert hier Abhilfe zu schaffen, sowohl auf Bundesebene bei der Extremwetterrichtlinie, die einer Verlängerung bedarf, als auch bei der Waldbaurichtlinie, bei der das Land Niedersachsen in 2023 gefordert ist, ausreichend Mittel in einer Verpflichtungsermächtigung 2024 einzustellen.
Forstliche Förderung ist auch weiterhin vollständig über das bewährte Instrument der GAK umzusetzen
Der Waldbesitzerverband Niedersachsen appelliert an die politisch Verantwortlichen im Bund und im Land, daß die Forstliche Förderung auch weiterhin vollständig über das bewährte Instrument der GAK (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) umgesetzt werden möge, denn nur die GAK berücksichtigt im Zusammenspiel von Bund und Land die regionalen Besonderheiten. Derzeit strebt der Bund an, die waldbaulichen Maßnahmen zukünftig über ein Bundesprogramm fördern zu wollen, was weniger regionale Besonderheiten berücksichtigt. Angesichts der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Forstwirtschaft und der dringenden Notwendigkeit, die Wiederbewaldung voranzutreiben, betont der Verband die Bedeutung einer weiterhin vollständigen Umsetzung der forstlichen Fördermaßnahmen über die GAK und die Erforderlichkeit die Förderung für Herbstpflanzungen nutzen zu können, stellt von Oldershausen die kritische Lage dar.
Die Waldbesitzenden in Niedersachsen möchten ihren Wald gerne wieder aufforsten, brauchen aber bei den enorm gestiegenen Kosten für die Wiederbewaldung, die ein Generationenvertrag ist, dringend finanzielle Unterstützung. Daher ist es eine völlig unbefriedigende Situation, daß das vorhandene Geld nicht in den Wald investiert werden kann, weil es bisher nicht gelungen ist, eine Übergangslösung für das Jahr 2024 zu finden, fasst der Präsident des Waldbesitzerverbandes die Umstände zusammen.
Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse - Notifizierung bei der EU-Kommission erfolgt - Brüssel hat zugestimmt
Die beihilferechtliche Genehmigung der Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (FWZ) durch die EU-Kommission ist erfolgt.
Nach Information des BMEL fehlten nur noch einige technische Änderungen des Fördergrundsatzes, die in den nächsten Wochen
umgesetzt werden sollen. Damit können die Zusammenschlüsse bald mehr Förderung für bestimmte Dienstleistungen für ihre Mitglieder in Anspruch nehmen.
Dazu gehören u.a.: Die Planung von Maßnahmen, die Vermittlung von Unternehmen für deren Durchführung, die Kontrolle der Arbeiten,
die Vermittlung von Abnehmern von Produkten aus den Wäldern oder auch die Beantragung von Fördermitteln. Bisher unterlag die Förderung der De-minimis-Auflage.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BMEL.
Bundesförderung "Klimaangepasstes Waldmanagement" startet am 12. November 2022:
Für das neue Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) können Waldbesitzende ab dem 12. November 2022 Förderung beantragen. Die Anträge können ganz einfach online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) auf www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden.
Auf dieser Webseite können sich die Betriebe schon ab dem späten Nachmittag des 11. Novembers, nachdem das Programm im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, auch über die genauen Kriterien informieren, die für eine Förderung eingehalten werden müssen. Über das neue bundesweite Förderprogramm können bis Jahresende 200 Millionen Euro von privaten und kommunalen Waldbesitzern abgerufen werden. Bis 2026 stehen insgesamt 900 Millionen Euro bereit.
Bei Fragen zum Förderprogramm und zur Antragstellung - wenden Sie sich bitte an die FNR:
per E-Mail:
telefonisch: 03843/6930-600 (Mo. - Do. 9:00 – 14:00 Uhr, Fr. 9:00 – 11.00 Uhr).
Hinweis:
Waldbesitzer müssen einen Nachweis über die Einhaltung der im Förderprogramm definierten Kriterien über ein anerkanntes Zertifizierungssystem, wie z.B. PEFC erbringen.
Um am PEFC-Fördermodul teilzunehmen, werden Sie sich am Jahresanfang 2023 bei PEFC Deutschland registrieren können. Die PEFC-Urkunde zum PEFC-Fördermodul dient dann als Nachweis, den Sie bei der FNR einreichen können.
WICHTIG: Ihr Nachweis über Ihre Teilnahme am PEFC-Fördermodul darf erst bei der FNR eingereicht werden, nachdem Sie den Antrag dort gestellt und die Förderung erhalten haben. Stellen Sie Ihren Antrag im November oder Dezember 2022, werden Sie bis Nov/Dez 2023 Zeit haben, den Beleg für Ihre Teilnahme am PEFC-Fördermodul nachzureichen. https://www.pefc.de/waldbesitzende/das-pefc-fordermodul/
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:
Wald-Klima-Paket: Förderung beantragen ab dem 12. November
Für das neue Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) können Waldbesitzende ab dem 12. November 2022 Förderung beantragen. Die Anträge können ganz einfach online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) auf www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden. Auf dieser Webseite können sich die Betriebe schon ab dem späten Nachmittag des 11. Novembers, nachdem das Programm im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, auch über die genauen Kriterien informieren, die für eine Förderung eingehalten werden müssen.
Dazu sagt Bundesminister Cem Özdemir: „Wer den Wald stärkt, macht starken Klimaschutz. Wir helfen Waldbesitzenden dabei, ihre Wälder an die Folgen der Klimakrise anzupassen und für kommende Generationen zu erhalten. Wir geben ihnen für diese Zukunftsaufgabe eine verlässliche Perspektive."
Gefördert werden Betriebe, die ihre Wälder nach Kriterien bewirtschaften, die sowohl über den gesetzlichen Standard als auch über bestehende Zertifizierungen wie PEFC und FSC nachweislich hinausgehen. Mit dem Wald-Klima-Paket führt das BMEL eine langfristige Förderung ein, mit der zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen finanziert werden.
Im Jahr 2022 gestellte Anträge werden auf de-minimis-Basis bewilligt (maximal 200.000 Euro Förderung in drei Jahren). Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, damit die de-minimis-Auflage wegfallen kann. Über das neue, bundesweite Förderprogramm können bis Jahresende 200 Millionen Euro abgerufen werden. Das Programm ist Teil der „Honorierung der Ökosystemleistung des Waldes und von klimaangepasstem Waldmanagement“. Dafür stehen aus dem Klima- und Transformationsfonds 900 Millionen Euro bis zum Jahr 2026 bereit.
Mehr Informationen zum „Klimaangepassten Waldmanagement“ lesen Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Pressestelle des BMEL
Weiteres zur forstlichen Förderung:
In Niedersachsen gibt es für Waldeigentümer derzeit drei relevante Förderrichtlinien:
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Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Waldbau-Richtlinie)
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Richtlinie zur Förderung fostwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ-Richtlinie)
Weitere Informationen zur den Förderrichtlinien finden Sie im Forstförderportal https://www.ml.niedersachsen.de/forstfoerderportal des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML).
Zuständig für die Bewilligung und praktische Fragen rund um das Thema Förderung ist die Forstabteilung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.