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Nachfolgend finden Sie vorläufige Eckdaten zur „Nachhaltigkeitsprämie“ (500 Mio. Euro Bundesmittel/BMEL aus der 3. Säule des Corona-Konjunkturpakets). Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Aufzählung ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist (mündliche Aussage).

Wenn die Richtlinie „Nachhaltigkeitsprämie“ in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, erhalten Sie die ressortabgestimmten geltenden Regelungen.

Vorläufige Eckdaten „Nachhaltigkeitsprämie“-Konjunkturpaket:

  • Diese „waldflächenbezogene Prämie“ wird auf Antrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
  • Antragsberechtigt/Endbegünstigter ist der Waldeigentümer
  • Die Nachhaltigkeitsprämie ist De -minimis bewehrt
  • Zertifizierung Voraussetzung für Erhalt der Nachhaltigkeitsprämie (Höhe: Einmalig 100.- €/ha bei PEFC-Zertifizierung, 120.- €/ha bei FSC-Zertifizierung; 120.-€ bei FSC, da Aufwendung/Kosten für FSC Zertifizierung höher sind)
  • Frist zur Zertifizierung 30.09.2021, es können – wenn die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsprämie im Bundesanzeiger veröffentlicht ist - vor Zertifizierung bereits Anträge gestellt werden, d.h. Antrag stellen und Zertifizierung nachreichen; die Zertifizierung muss dann 10 Jahre gehalten werden (Fallbeispiele: Zertifizierung wird nach 5 Jahren zurückgegeben, dann muss anteilig die Nachhaltigkeitsprämie zurückgezahlt werden oder dem Waldbesitzer wird die Zertifizierung entzogen - hat Waldbesitzer Schuld? Einzelfallprüfung) 
  • Bagatellgrenze: 1 ha
  • Pacht ist zugelassen – können Prämie beantragen
  • Wegen Flächenbestätigung/Flächenabgleich: Beitragsbescheid der SVLFG/Berufsgenossenschaft. Siehe nachfolgend die Pressemitteilung der SVLFG. 
  • Digitale Antragsstellung: Für Härtefälle, d.h. wirklich keine Möglichkeit den Antrag digital zu stellen, gibt es dann bei der FNR eine hotline – Klärung Einreichen per Post

 

Hintergrundinfo:

Die Prämie ist ein „Beitrag zum Erhalt der Wälder und der gesellschaftlichen unverzichtbaren Waldfunktionen durch Unterstützung der einer über den gesetzlichen Standard hinausgehenden nachhaltigen Bewirtschaftung der privaten und kommunalen Forstbetriebe angesichts der ökonomischen Folgen des Klimawandels und der Corona Pandemie“. Mit der Maßnahmenumsetzung wird die FNR betraut. Die dafür notwendige Richtlinie wird für die zweite Novemberhälfte erwartet, anschließend finden Sie weitere Informationen und die Antragsstellung hier: http://www.bundeswaldpraemie.de/

 

Vergleichen Sie hierzu auch folgende Pressemitteilungen der SVLFG vom 9.11.2020:

https://www.svlfg.de/pm-waldpraemie

https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/waldpraemie